Bürgschaft Entlassungsschreiben
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Bürgschaft Entlassungsschreiben – Mustertext ansehen
Ein Entlassungsschreiben aus einer Bürgschaft dokumentiert offiziell, dass der Bürge aus seiner Verpflichtung entlassen wurde und keine weiteren Ansprüche mehr bestehen.
Es beendet das Bürgschaftsverhältnis rechtssicher und schützt den Bürgen vor späteren Forderungen, die sich auf die ursprüngliche Verpflichtung beziehen könnten.
Ohne ein formelles Entlassungsschreiben könnte der Bürge in Unsicherheit bleiben oder bei späteren Streitigkeiten Beweisprobleme haben.
Dieses Schreiben schafft klare Verhältnisse zwischen Gläubiger und Bürgen und sichert ab, dass die Haftung tatsächlich endet.
Eine schriftliche Bestätigung der Entlassung ist daher dringend empfehlenswert, um die Beendigung der Verpflichtung eindeutig nachzuweisen.
[Adresse des Gläubigers]
[Postleitzahl, Ort]
[E-Mail-Adresse]
[Telefonnummer]
[Adresse des Bürgen]
[Postleitzahl, Ort]
mit Wirkung zum [Datum der Entlassung] vollständig und endgültig aus Ihrer Bürgschaftsverpflichtung gegenüber [Name des Hauptschuldners], betreffend die Forderung aus [Beschreibung, z.B. Darlehensvertrag vom Datum], entlassen sind.
Die Bürgschaftsurkunde verliert hiermit ihre Wirksamkeit.
[Name des Gläubigers]
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Hilfreiche Informationen
Wann endet eine Bürgschaft automatisch?
Eine Bürgschaft endet automatisch, wenn die gesicherte Hauptverbindlichkeit vollständig erfüllt oder auf andere Weise erledigt wurde (z.B. durch Erlass, Verzicht oder Verjährung). Zudem kann eine Bürgschaft zeitlich oder sachlich befristet sein und endet entsprechend der vertraglichen Regelung. Ohne ausdrückliche Vereinbarung bleibt eine Bürgschaft grundsätzlich so lange bestehen, wie die gesicherte Forderung existiert. Ein formelles Entlassungsschreiben schafft jedoch zusätzliche Rechtssicherheit und dokumentiert die Beendigung klar.
Kann der Bürge die Entlassung aus der Bürgschaft verlangen?
Grundsätzlich kann der Bürge die Entlassung nicht einseitig verlangen, solange die gesicherte Hauptforderung besteht. Ein Anspruch auf Entlassung entsteht nur, wenn die Hauptschuld erfüllt ist oder eine Freigabe vertraglich oder gesetzlich vorgesehen ist. In besonderen Fällen, etwa bei erheblicher Übersicherung oder bei Wegfall des Sicherungszwecks, kann der Bürge unter Umständen verlangen, aus der Bürgschaft entlassen zu werden. In der Regel bedarf es jedoch der Zustimmung des Gläubigers.
Was passiert mit der Bürgschaftsurkunde nach Entlassung?
Nach der Entlassung aus der Bürgschaft sollte die Bürgschaftsurkunde dem Bürgen zurückgegeben oder mit einem deutlichen Vermerk («erledigt» oder «ungültig») versehen werden. Die Rückgabe oder entsprechende Kennzeichnung dient als zusätzlicher Nachweis, dass keine Forderungen mehr bestehen. Im Falle eines späteren Streits kann die Vorlage der entwerteten Urkunde helfen, den Wegfall der Bürgschaftspflichten eindeutig zu belegen. Es empfiehlt sich daher, die Urkunde gemeinsam mit dem Entlassungsschreiben sicher aufzubewahren.
1) Allgemeine Hinweise
Die Entlassung sollte ausdrücklich und schriftlich erklärt werden, um spätere Missverständnisse zu vermeiden. Es sollte genau angegeben werden, auf welche Bürgschaft sich die Entlassung bezieht. Der Bürge sollte darauf achten, das Original des Schreibens sorgfältig aufzubewahren. Falls die Bürgschaftsurkunde im Besitz des Gläubigers war, sollte sie dem Bürgen ebenfalls ausgehändigt oder als «erledigt» gekennzeichnet zurückgegeben werden.
2) Anwendung des Dokuments
Das Dokument wird vollständig ausgefüllt, insbesondere mit Angaben zu Bürge, Hauptschuldner, Gläubiger und betroffener Verpflichtung. Nach der Unterzeichnung durch den Gläubiger wird das Entlassungsschreiben dem Bürgen zugestellt. Eine Kopie sollte der Gläubiger für seine Unterlagen behalten. Der Bürge sollte prüfen, ob auch die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde oder ein zusätzlicher schriftlicher Vermerk erfolgt ist, dass keine weiteren Ansprüche bestehen.
3) Juristische Rahmenbedingungen
Anwendbar sind die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB) sowie die Regeln über die Beendigung von Schuldverhältnissen (§§ 362 ff. BGB) durch Erlass oder Erfüllung.
4) Gliederung der Vorlage
- Angaben zum Gläubiger: Name, Adresse, Kontaktdaten
- Angaben zum Bürgen: Name, Adresse, Geburtsdatum
- Betroffene Bürgschaft: Angabe von Hauptschuldner, Datum, Vertragsgegenstand
- Wirkung der Entlassung: vollständige Beendigung der Verpflichtung
- Formulierung der Entlassung: klare Erklärung der Haftungsbeendigung
- Unterschrift des Gläubigers: zur Bestätigung der Entlassung
5) Geeignet für
Diese Vorlage richtet sich an Gläubiger, die eine rechtssichere und eindeutige Entlassung eines Bürgen aus dessen Verpflichtung dokumentieren möchten.
- 1. Banken bei Ablösung eines Kredits
- 2. Vermieter bei Auszug des Mieters
- 3. Arbeitgeber bei Ausbildungsbürgschaften
- 4. Bauunternehmen bei Erfüllungsbürgschaften
- 5. Privatpersonen bei Darlehensbürgschaften
Disclaimer: Keine Rechtsberatung. Keine Haftung für Inhalte. Bei Fragen bitte juristischen Rat einholen.