Sorgeerklärung
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Sorgeerklärung – Mustertext ansehen
Eine Sorgeerklärung ist notwendig, wenn Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind und dennoch gemeinsam die elterliche Sorge ausüben möchten.
Ohne eine solche Erklärung hat die Mutter nach der Geburt allein das Sorgerecht, der Vater kann keine Entscheidungen für das Kind treffen.
Durch die Sorgeerklärung wird die gemeinsame elterliche Sorge rechtlich wirksam begründet, was die gleichberechtigte Teilhabe beider Eltern am Leben und an Entscheidungen für das Kind ermöglicht.
Fehlt eine Sorgeerklärung, kann der Vater wichtige Rechte und Pflichten nicht wahrnehmen und ist in vielen Angelegenheiten auf die Zustimmung der Mutter angewiesen.
Eine klar formulierte und ordnungsgemäß beurkundete Sorgeerklärung ist deshalb ein wichtiger Schritt für unverheiratete Eltern, die gemeinsam Verantwortung übernehmen wollen.
[Adresse des Vaters]
[Postleitzahl, Ort]
[E-Mail-Adresse]
[Telefonnummer]
[Adresse der Mutter]
[Postleitzahl, Ort]
[E-Mail-Adresse]
[Telefonnummer]
[Name des Vaters], geboren am [Geburtsdatum Vater],
und
[Name der Mutter], geboren am [Geburtsdatum Mutter],
wird folgende Erklärung abgegeben:
Wir erklären hiermit, dass wir die elterliche Sorge für unser gemeinsames Kind
[Name des Kindes], geboren am [Geburtsdatum Kind] in [Geburtsort],
gemeinsam ausüben möchten.
Mit der Abgabe dieser Sorgeerklärung erhalten beide Elternteile die gemeinsame elterliche Sorge für das oben genannte Kind.
Die Erklärung gilt unabhängig davon, ob eine Ehe zwischen den Eltern besteht oder nicht.
Wir bestätigen ausdrücklich, dass wir die Erklärung einvernehmlich und freiwillig abgeben.
Diese Sorgeerklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung durch das Jugendamt oder einen Notar, um wirksam zu werden.
[Name des Vaters]
[Name der Mutter]
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Fragen und Antworten
Wo kann eine Sorgeerklärung beurkundet werden?
Eine Sorgeerklärung kann kostenlos beim zuständigen Jugendamt beurkundet werden. Alternativ ist auch eine kostenpflichtige Beurkundung durch einen Notar möglich. Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen, ihre Identität nachweisen (Personalausweis oder Reisepass) und die Erklärung gemeinsam abgeben. Ohne öffentliche Beurkundung ist die Sorgeerklärung unwirksam, selbst wenn sie schriftlich niedergelegt wurde. Es ist empfehlenswert, frühzeitig einen Termin zu vereinbaren, da die Bearbeitungszeiten je nach Behörde variieren können.
Kann eine Sorgeerklärung widerrufen werden?
Eine einmal wirksam beurkundete Sorgeerklärung kann grundsätzlich nicht einseitig widerrufen werden. Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt bestehen, es sei denn, ein Elternteil beantragt später beim Familiengericht die Übertragung der alleinigen Sorge aus schwerwiegenden Gründen. Solche Gründe müssen im Interesse des Kindeswohls liegen, etwa bei gravierenden Zerwürfnissen oder Gefährdung des Kindes. Eine einfache Meinungsänderung genügt nicht, um die gemeinsame Sorge wieder aufzuheben.
Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus einer Sorgeerklärung?
Durch die Sorgeerklärung erhalten beide Elternteile dieselben Rechte und Pflichten wie verheiratete Eltern. Dazu gehört das Entscheidungsrecht in Angelegenheiten des täglichen Lebens, die Verwaltung des Vermögens des Kindes, die Bestimmung des Aufenthalts und die Vertretung in behördlichen und schulischen Belangen. Beide Eltern müssen wichtige Entscheidungen gemeinsam treffen und sind verpflichtet, sich zum Wohle des Kindes abzusprechen. Die Sorgeerklärung stellt sicher, dass beide Elternteile gleichberechtigt am Leben und an der Entwicklung des Kindes teilhaben können.
1) Hinweise zur Nutzung
Die Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden, entweder beim zuständigen Jugendamt oder bei einem Notar. Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen und die Erklärung gemeinsam abgeben. Vor Abgabe sollte geklärt werden, ob Einvernehmen über die Ausübung der gemeinsamen Sorge besteht. Die Beurkundung sollte frühzeitig erfolgen, idealerweise bald nach der Geburt des Kindes. Eine Kopie der beurkundeten Sorgeerklärung sollte gut aufbewahrt werden, da sie bei Behörden und Institutionen oft vorgelegt werden muss.
2) Nutzungshinweise
Das Dokument wird vollständig ausgefüllt, insbesondere mit den Daten beider Eltern und des Kindes. Nach Vorbereitung muss die Sorgeerklärung öffentlich beurkundet werden, indem beide Elternteile persönlich beim Jugendamt oder Notar erscheinen. Dort wird die Erklärung aufgenommen und beurkundet. Erst mit der Beurkundung wird die gemeinsame elterliche Sorge rechtswirksam. Es empfiehlt sich, je eine Ausfertigung für beide Elternteile zu fordern und sorgfältig aufzubewahren.
3) Gesetzliche Bestimmungen
Anwendbar sind insbesondere die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere § 1626a BGB (gemeinsame elterliche Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern) und § 59 SGB VIII (Zuständigkeit der Jugendämter für die Beurkundung).
4) Inhalt der Vorlage
- Angaben beider Eltern: Name, Adresse, Geburtsdatum
- Angaben zum Kind: Name, Geburtsdatum, Geburtsort
- Erklärung über die gemeinsame Sorge: Willensbekundung beider Elternteile
- Bestätigung der Freiwilligkeit: ausdrückliche Zustimmung ohne Zwang
- Beurkundungshinweis: Erfordernis der öffentlichen Beurkundung
- Unterschriften: Vater und Mutter
5) Adressatenkreis
Diese Vorlage eignet sich für Eltern, die gemeinsam Verantwortung für ihr Kind übernehmen möchten, ohne miteinander verheiratet zu sein.
- 1. Unverheiratete frischgebackene Eltern
- 2. Getrennt lebende, aber kooperierende Eltern
- 3. Eltern in stabilen Partnerschaften ohne Eheschließung
- 4. Eltern, die formell die gemeinsame Sorge begründen möchten
- 5. Väter, die ihre rechtliche Stellung stärken möchten
Disclaimer: Keine Rechtsberatung. Keine Haftung für Inhalte. Bei Fragen bitte juristischen Rat einholen.